Die pflichtgebundene Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes ist seit September 2013 um psychische Belastungen bei der Arbeit ergänzt worden und somit eine Pflichtuntersuchung von Arbeitgebern für seine Belegschaft (§ 5 Abs. 3 ArbSchG). Sie kann auch als Einstieg in ein ganzheitliches BGM genutzt werden oder als Methode zu Erfüllung der sozialen Verantwortung des Unternehmens für seine Beschäftigten.
Dieser Untersuchung wird man mit der Arbeitsplatzsituationsanalyse gerecht. Diese ist im Unternehmen in der Dimension Verhältnisse (neben der Arbeitssicherheit, Ergonomie und Arbeitsorganisation) angesiedelt. Der erste Schritt ist die Definition von Tätigkeitsgruppen und -bereichen, in denen die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden soll.
Im zweiten Schritt erfolgt die Phase der Analyse der Arbeitsplatzsituation in den ausgewählten Bereichen. Diese wird zum einen durch eine anonymisierte quantitative Mitarbeiterbefragung (in Form einer webbasierten Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen und Beanspruchungen am Arbeitsplatz) vorgenommen und zum anderen durch einen moderierten Analyseworkshop gestützt.
Die quantitative Mitarbeiterbefragung bietet, neben dem geringen organisatorischen Aufwand durch einen adaptierbaren Prozessablauf, eine ressourcenschonende Befragungsmethodik (ca. 1-3 Minuten/Tag/Teilnehmenden). Ergänzend dazu, erhält man durch eine innovative Mehrfachbefragung und einem validierten Fragenkatalog somit belastbare Daten. Die Kombination aus dieser webbasierten Mitarbeiterbefragung und einer sukzessiven Befundsverdichtung durch einen Workshop, ermöglicht die Erhebung von gesicherten Daten, hinterlegt mit einem subjektiven Feedback der Beschäftigten aus dem Workshop.
Aufbauend auf der Analyse, erfolgt im dritten Schritt eine Beurteilung der Arbeitsplatzsituation sowie die Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen. Abschließend und zur Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen (Evaluation) wird eine zweite Reihe an moderierten Workshops mit eingebundener Befragung durchgeführt. Eine Aktualisierung der psychischen Gefährdungsbeurteilung erfolgt somit nach Vorgaben des § 3 Abs. 1 ArbSchG.